Auch ein befristeter Verfassungsbruch bleibt ein Verfassungsbruch
Das Zollfahndungsdienstgesetz ist ganz offensichtlich verfassungswidrig und soll dennoch nach dem Willen der Koalition mit einer Befristung (erneut) verlängert werden. Die Geltungsfrist aber heilt nicht die Verfassungswidrigkeit, sondern befristet nur den Verfassungsbruch. Dies ist ein Vorgehen, das einem demokratischen Gesetzgeber schlicht unwürdig ist. Für seine Fraktion (DIE LINKE) übte Wolfgang Neskovic scharfe Kritik in der Debatte des Bundestages.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Der Gesetzentwurf ist - Herr Kauder hat es vorweg genommen - abzulehnen. Hier teile ich die Auffassung der FDP. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es wie üblich: Alternativen - keine. Richtigerweise hätte es heißen müssen: Alternativen - ein verfassungsgemäßes Gesetz.
Statt einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den bereits zitierten Entscheidungen vom 3. März 2004 und der Entscheidung vom 27. Juli 2005 gerecht wird, ignoriert die Regierungskoalition das Bundesverfassungsgericht und legt einen Gesetzentwurf vor, der darauf abzielt, die Geltungsdauer eines bereits bestehenden, verfassungswidrigen Gesetzes zu verlängern. Ich bringe in Erinnerung: In der Tat hat das Bundesverfassungsgericht am 3. März 2004 zwei Entscheidungen getroffen, nämlich eine zum großen Lauschangriff und zur akustischen Wohnraumüberwachung und eine andere, in der sich das Gericht mit dem Außenwirtschaftsgesetz und den Befugnissen des Zollkriminalamtes präventiver Art im Bereich der Post- und Telekommunikationsüberwachung beschäftigte. In der letzten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit das Gesetz für verfassungswidrig erklärt.
Nun geht es genau um dieses Gesetz, und zwar um die Verlängerung seiner Geltungsdauer. Bei der Neufassung war es zwischen den Fraktionen streitig - das ist hier zutreffend wiedergegeben worden -, ob die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung entwickelt hat, auch in diesem Regelungszusammenhang zur Anwendung kommen mussten. Dieser Streit musste nicht nur den halbwegs gebildeten Juristen, sondern auch den juristischen Laien überraschen.
Wenn es einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt, warum sollte er nur den Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung und nicht auch den Bereich der Post- und Telekommunikationsüberwachung umfassen? Anders ausgedrückt, für diejenigen, die es nicht verstehen wollen: Für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist es völlig unerheblich, in welcher Art und Weise der Eingriff erfolgt. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist umfassend und nur dann absolut geschützt, wenn er seine Schutzfunktion gegen jede Form des Eingriffes entfaltet.
Selbst diejenigen, die sich, wie ich finde, solcher einfacher und nahe liegender Überlegungen durch Ignoranz entziehen wollen, müssen sich dem Vorwurf aussetzen, dann zumindest die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Außenwirtschaftsgesetz nicht richtig gelesen zu haben. Am Ende der Entscheidung befinden sich nämlich so genannte Segelanweisungen. Solche Anweisungen sollen dem Adressaten - hier dem Gesetzgeber - helfen, mögliche Fehler, die bei erneuter Befassung mit der Materie entstehen, zu unterlassen. Sie sollen also schlicht verhindern, dass der Gesetzgeber in die falsche Richtung segelt. "Der Gesetzgeber", so heißt es dort, wird bei der Neuregelung - nun kommt die entscheidende Passage - "auch die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in seinem Urteil zum großen Lauschangriff für die akustische Wohnraumüberwachung niedergelegt hat". ^
Herr Kauder, das ist der von Ihnen vermisste Bezug. Darüber haben wir schon im Ausschuss diskutiert. Ich hatte gehofft, dass Sie es verstanden haben. Im Klartext heißt dieser Hinweis: Was für Art. 13 GG gilt, gilt auch für Art. 10 GG. So einfach ist das.
Wenn man sich nun aber nicht der Mühe unterziehen will, die Entscheidung bis zu Ende zu lesen, dann hätte man wenigstens die Presseerklärung lesen können. Dort hätte man das schon im fünften Satz nachlesen können. Nie war Segeln so leicht. Das sage ich als jemand, der von der Küste kommt.
Damit aber nicht genug. Am 27. Juli dieses Jahres - darauf ist auch hingewiesen worden - hat das Bundesverfassungsgericht klipp und klar gesagt, dass auch im Gewährleistungsbereich des Art. 10 des Grundgesetzes der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu regeln ist. Damit war alles klar, möchte man meinen. Aber dieses Gesetzgebungsverfahren belehrt uns eines Besseren. Trotz dieser eindeutigen Verfassungslage wollen Sie heute mehrheitlich die Geltung eines Gesetzes verlängern, von dem Sie nach dem vorher Gesagten eigentlich wissen müssten, dass es verfassungswidrig ist, und zwar weil es die geforderten Schutzvorschriften zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nicht enthält. Das ist unstreitig.
Eine Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes auf anderthalb Jahre ändert daran nichts; denn befristeter Verfassungsbruch bleibt Verfassungsbruch. Deswegen wird die Linksfraktion diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen und Sie sollten sich uns anschließen. Auf Gutgläubigkeit können Sie sich spätestens nach diesem Redebeitrag nicht berufen.





