Krawall mit Straßburg
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.4.2011: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das deutsche Recht der Sicherungsverwahrung in Teilen als menschenrechtswidrig eingestuft. Die nachträgliche Verhängung oder Verlängerung einer Sicherungsverwahrung verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Botschaft des Straßburger Urteils war einfach zu verstehen. Deutschland war aufgefordert, seine Rechtslage den europäischen Vorgaben anzupassen und Betroffene freizulassen.
Die Wurzel des Übels waren zwei Gesetzesänderungen von 1998 und 2004. Die erste ließ eine bis dahin geltende Obergrenze von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entfallen. Die zweite brach mit dem Grundsatz, dass Sicherungsverwahrungen schon im Zusammenhang mit dem Strafurteil zu verhängen waren. Nun sollte das auch nachträglich gehen. Die Wurzel des Übels auszureißen, hätte nur erfordert, die deutsche Rechtslage von vor 1998 wiederherzustellen. Doch die deutsche Politik vergrößerte das Übel. In der Zwischenzeit schob man den Schwarzen Peter den Gerichten zu.
Am 8. Februar erreichte der Schwarze Peter das Bundesverfassungsgericht. Dort ist er schon mehrfach vorbeigekommen. Bislang hat Karlsruhe - im Gegensatz zu Straßburg - das Handeln des Gesetzgebers nicht beanstandet. Es mag überraschen, dass menschenrechtswidrige Normen im Einklang mit dem Grundgesetz stehen können. Doch ein zwingender juristischer Widerspruch zwischen Karlsruhe und Straßburg besteht nicht. Zwei Gerichte in zwei Städten sind für unterschiedliche Texte zuständig. In Karlsruhe wird mit Letztentscheidungskompetenz über das Grundgesetz gewacht. Straßburg hingegen ist Hüter der EMRK. Straßburg kann nichts ändern an der Interpretation des Grundgesetzes. Karlsruhe hat keinen Einfluss auf die Auslegung der Menschenrechte. Dennoch gab Gerichtspräsident Voßkuhle als Verhandlungsziel aus: Es ginge dem Senat darum, "Kernelemente des deutschen Strafrechtssystems ... in der europäischen Gesamtrechtsordnung" rechtlich abzusichern. Dies stellt den Versuch dar, eine Quadratur des Kreises zu errechnen. Wie will Karlsruhe seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten, ohne dem Straßburger Verdikt der Menschenrechtswidrigkeit zu entgehen? Deswegen gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder beugt sich das Verfassungsgericht der Entscheidung des europäischen Menschengerichtshofs. Dann ist die von Voßkuhle gewünschte europäische Integration erreicht. Oder das Verfassungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Dann bleibt der Bundesrepublik nur der Ausweg, sich von den Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Vertragskündigung loszusagen. Voßkuhle gab bereits zu erkennen, dass der Zweite Senat auf Konfliktkurs steuert. Er kritisierte die Richter der Menschenrechte. Sie hätten "die geschützten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung ... nur ganz am Rande in den Blick genommen". Die Bemerkung ist nicht nur sachlich unangebracht, sondern auch verfassungsrechtlich erläuterungsbedürftig.
Nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts sind "Sicherheitsinteressen der Bevölkerung" mittelbar auch geschützt, weil das Grundgesetz dem Staat auch entsprechende verfassungsrechtliche Schutzpflichten auferlegt. Allerdings gibt es kein Grundrecht auf Sicherheit. Die Äußerungen des Gerichts lassen die Besorgnis aufkommen, dass der Zweite Senat bereit ist, staatliche Schutzpflichten über das Freiheitsrecht von Gefangenen zu stellen, die menschenrechtswidrig verwahrt werden. Auch in Karlsruhe mag man den Schwarzen Peter nicht haben. Die Angst vor den Stammtischen hat das Bundesverfassungsgericht erreicht.
Doch ein verfassungsrechtlicher Sieg über die europäischen Menschenrechte würde zu schweren deutschen Kollateralschäden führen. Das erste Opfer wäre die in Karlsruhe entwickelte Grundrechtsdogmatik. In ihr sind die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Die Schutzpflichten des Staates dagegen sind nur nachrangig. Sie sind lediglich Derivate der Grundrechte. Bislang hat das Bundesverfassungsgericht noch kein Freiheitsgrundrecht mit einer Schutzpflicht ausgehebelt. So hat zuletzt beim Luftsicherheitsgesetz der damalige Präsident Hans-Jürgen Papier in der mündlichen Verhandlung den prinzipiellen Vorrang der Freiheitsrechte vor staatlichen Schutzpflichten hervorgehoben. Das zweite Opfer wäre die in Karlsruhe entwickelte Lehre, das Grundgesetz im Lichte der Straßburger Auslegung der Europäischen Menschenkonvention zu lesen. Nun plant man in Karlsruhe offenbar, die Verfassung auf Krawall mit Straßburg zu lesen.
Das Bundesverfassungsgericht darf den Schwarzen Peter nicht wieder in das Spiel bringen. Es muss das konventionswidrige Treiben der deutschen Politik beenden und Grundrechtsschutz und Menschenrechtsschutz harmonisch zusammenführen. Karlsruhe muss Mut fassen. Es muss feststellen: "Wir haben uns geirrt. Die rückwirkende Sicherungsverwahrung ist grundgesetzwidrig."





