Libyen-Krieg: de Maizière zündet juristische Nebelkerzen

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19.08.2011

„Bundesverteidigungsminister Thomas de Maizière behauptet, die jetzt bekannt gewordene Beteiligung deutscher Soldaten an der Zielauswahl im Libyen-Krieg hätte nicht durch den Bundestag mandatiert werden müssen. Dies stellt den Versuch dar, durch das Zünden juristischer Nebelkerzen die Öffentlichkeit und das Parlament zu täuschen.“, erklärt Wolfgang Neškovic, Justiziar der Fraktion Die LINKE und Bundesrich¬ter a.D. zu der Diskussion um die Frage, ob sich deutsche Soldaten verfassungswidrig am Libyen-Krieg der NATO beteiligen.  

Neškovic weiter:

„Die Bundeswehr ist Parlamentsarmee. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass alle militärischen Einsätze der Bundeswehr regelmäßig einen vorherigen Beschluss des Bundestages erfordern. Die nach Beginn des Krieges erfolgte Entsendung von 11 deutschen Luftwaffen-Soldatinnen und Soldaten in das NATO-Hauptquartier, aus dem der Libyen-Krieg gesteuert wird, hätte der Zustimmung des Bundestages bedurft. Sämtliche Begründungen, die der Bundesverteidigungsminister dafür gibt, dass der Einsatz nicht zustimmungsbedürftig sei, halten einer Überprüfung anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht stand. Soweit der Minister das Gegenteil behauptet, bezieht er sich wohl auf „geheime“ und nur ihm bekannte Entscheidungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Einsatzes ausdrücklich nicht, wie es der Bundesverteidigungsminister unternimmt, nach der Räson einer etwaigen Bündnismechanik oder Bündnisroutine beurteilt werden. Der Parlamentsvorbehalt ist vielmehr im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen. 

Eben sowenig spielt es eine Rolle, ob die deutschen Soldaten Führungs- oder Entscheidungspositionen besitzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es aus der Sicht des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts unerheblich, wo im integrierten Verteidigungssystem die jeweilige Befehlsgewalt liegt. Entscheidend ist lediglich, dass die deutschen Soldaten im NATO-System eine wesentliche und auch notwendige Rolle in militärischen Unternehmungen einnehmen. Wer im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung etwa für den Waffeneinsatz bedeutsame Informationen liefert, ist in bewaffnete Unternehmungen einbezogen. Dies ist bei Tätigkeiten im Bereich der Zielauswahl, wie sie die deutschen Soldaten wahrnehmen, eindeutig der Fall.“

Zum Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 7.5.2008 (2 BvE 1/03), dass der Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte.

Seine Entscheidung begründet das Bundesverfassungsgericht u.a. wie folgt:

(72) Diese Verantwortungsverteilung zwischen Parlament und Regierung hat Auswirkungen auf die Frage, wie Grenzfälle eines möglichen Einsatzes bewaffneter Streitkräfte zu beurteilen sind. Sie kann nicht im Lichte exekutiver Gestaltungsfreiräume oder nach der Räson einer Bündnismechanik wie etwa der von der Ag. angeführten „Bündnisroutine” beantwortet werden. Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt entgegen der im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung der Ag. vom BVerfG im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen (vgl. zum entsprechenden Regel-Ausnahme-Verhältnis auch Epping, AöR 124 [1999], 423 [455f.]; Schmidt-Radefeldt, S. 166f.).

(74) Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind.

(81) (…) Wer im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung etwa für den Waffeneinsatz bedeutsame Informationen liefert, eine die bewaffnete Operation unmittelbar leitende Aufklärung betreibt oder sogar im Rahmen seiner militärischen Funktion Befehle zum Waffeneinsatz geben kann, ist in bewaffnete Unternehmungen einbezogen, ohne dass er selbst Waffen tragen müsste (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 [310, 390] = NJW 1994, 2207; zur NATO-geführten AWACS-Überwachung von Bosnien-Herzegowina; BVerfGE 108, 34 [43] = NJW 2003, 2373). Militärische Einsätze im Handlungsverbund integrierter Streitkräfte lassen sich verfassungsrechtlich nicht angemessen erfassen, wenn man die Frage nach der Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen für einzelne Systemkomponenten und personell getrennte Einsatzfunktionen voneinander getrennt betrachtet (vgl. auch Schmidt-Radefeldt, S. 164f.; Schröder, S. 191f.).

(85) (…) Deutsche Soldaten haben sich insoweit nicht lediglich an Maßnahmen beteiligt, die in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit wie der NATO alltägliche Praxis ohne konkreten Bezug zu einer bewaffneten Auseinandersetzung („Bündnisroutine”) sind und somit die verfassungsrechtlich entscheidende Schwelle zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht überschreiten. (…)Vielmehr hatte die Überwachung des türkischen Luftraums von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer auf Grund konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen Auseinandersetzung mit dem Irak.

(89) Wo im integrierten Verteidigungssystem die jeweilige Befehlsgewalt liegt, ist aus der Sicht des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts nicht entscheidend. Hierfür kommt es allein darauf an, dass in dem dargestellten integrierten militärischen System die AWACS-Flugzeuge durch die Weitergabe ihrer Aufklärungsinformationen und ihre Feuerleitfunktion eine wesentliche und auch notwendige Rolle bei militärischen Abwehrreaktionen gespielt hätten (vgl. auch Schmidt-Radefeldt, S. 164; Fischer-Lescano, NVwZ 2003, 1474 [1475]).