Das Nützliche darf nicht mit dem Ungerechten verbunden werden!Das Nützliche darf nicht mit dem Ungerechten verbunden werden!

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14.02.2008

Schon seit geraumer Zeit diskutieren Politik und Fachwissenschaften über eine Verbesserung der gesetzlichen Vorschriften für die Entschuldung. Nach der geltenden Rechtslage muss vor der Restschuldbefreiung zunächst immer ein zeit- und kostenaufwändiges Insolvenzverfahren durchlaufen werden, selbst wenn bei dem Verschuldeten "Nichts zu holen" ist. Nötig ist daher ein Entschuldungsverfahren, das auch ohne Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Der nun vorgelegte Regierungsentwurf wäre wohl ein guter Entwurf, wenn er sich auf eben diese Aufgabenstellung beschränken würde. Tatsächlich aber kombiniert er das Nützliche mit dem Ungerechten, indem er neue Gebühren und Kostenbeteiligungen - und damit neue soziale Belastungen - für mittellose Verschuldete einführen will. (Diese Rede steht auch als Video zur Verfügung.)

Sehr geehrter Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren!

Zu begrüßen ist, dass der vorgelegte Entwurf einem Ansatz der Bund - Länder - Arbeitsgruppe nicht gefolgt ist, wonach die Restschuldbefreiung weitgehend aus dem Insolvenzrecht herausgelöst werden sollte. Denn es ist allein das In­sol­venzrecht mit seinem umfassenden Vollstreckungsschutz für den Schuldner und seiner Gesamtwirkung gegenüber allen Gläubigern, das geeignet ist, die Schuldbefreiung allseits interessengerecht zu behandeln.

Über sechs lange Jahre ist der Schuldner auf einen umfassenden Voll­streckungs­schutz angewiesen, den er nur in einem geordneten Verfahren unter Mithilfe eines Treuhänders erhält. Außerdem muss das lohnenswerte Ergebnis einer durchgehaltenen Entschuldung dann auch gegenüber allen vorhandenen Gläubigern wirken. In dieser Perspektive - liegt die Motivation für den Schuldner zum Durchhalten.

In der insolvenzrechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung - liegen Gründe für die Akzeptanz der Ent­schuldung durch die Gläubiger. Denn nur so muss niemand fürchten, dass er zu kurz oder zu spät kommt. In diesen wichtigen Punkten macht der vorge­legte Entwurf keine Fehler.

Die Verschlimmbesserungen liegen jedoch an anderer Stelle. Die Entwurfs­verfasser sagen, es ginge Ihnen darum, die Entschuldung mittelloser Perso­nen von einem ebenso nutzlosen, wie kostenaufwändigem Insolvenzverfahren zu befreien. Dieses Ziel teilen wir. Darum geht es uns auch.

Nötig war für dieses Ziel lediglich zweierlei. Zum einen musste ermöglicht wer­den, dass die Vermögensverhältnisse im Antragsverfahren durch das Insol­venz­gericht sorgsam geprüft werden können. Zum anderen musste mittellosen Personen auch ohne Insolvenzverfahren eine Entschuldung im Rahmen des Insolvenzrechtes ermöglicht werden. Damit aber erschöpft sich das Notwen­dige im Entwurf und es beginnt das völlig Unnötige und auch sozial Unge­rechte.

Sozial ungerecht ist es, vom mittellosen Schuldner zu verlangen, er möge Mittel aufbringen, um das Entschuldungsverfahren überhaupt in Gang zu setzen - und es in Gang zu halten. Für die Verfahrenseröffnung schuldet er aus der leeren Tasche 25 Euro. Jährlich schuldet er dann aus derselben leeren Tasche 100 Euro Mindestbeteiligung für die Arbeit des Treuhänders.

Sozial ungerecht ist es, die anwaltliche Begleitung des mittelosen Schuldners in das Ermessen des Gerichts zu stellen und darüber hinaus die Prozess­ko­s­ten­hilfe auszuschließen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu lakonisch-unbarmherzig: "Das bedeutet, dass der Schuldner in der Regel seinen Pro­zess­bevollmächtigten selbst bezahlen muss."

Und das bei einem Mittellosen! Es hat schon etwas Zwanghaftes, dass es der Regierung nicht gelingen will, irgendein Justiz-Reförmchen vorzulegen, ohne gleichzeitig für neue soziale Härten zu sorgen. Es fehlen dieser Regierung das soziale Herz und das sozia­le Gewissen. Das Justizministerium scheint der Auffassung zu sein, seine Arbeit erst dann richtig getan zu haben, wenn es gleichzeitig den Sozialstaat und den allge­mei­nen Justizgewährungsanspruch lädiert. Ein Mensch, der an einem Punkt in sei­nem Leben ist, wo er eine Restschuldbefreiung anstrebt, - der ist oft froh, wenn er noch das Porto für die Gerichtspost und die Kosten für die Bahnfahrt zum Gerichtsstandort aufbringt.

Da gibt es keine übersehene Ecke in der Brieftasche mit 25 Euro für alle Fälle. Da gibt es auch keine hundert Euro jährlich, die über das Jahr nicht schon dringend gebraucht wurden. Können Sie sich überhaupt einen solchen Men­schen und eine solche Situation vorstellen?

Für die Linke sage ich Ihnen: Wenn man überhaupt eine Kostenbeteiligung will, dann hat sich diese Kostenbeteiligung zwingend an den Pfändungs­schutz­vorschriften zu orientieren. Ich möchte Ihnen dazu empfehlen, nicht nur Ihr soziales Gewissen, sondern auch Ihren juristischen Ehrgeiz zu beleben, und verweise auf die einschlägigen Kommentierungen zu den §§ 811ff. ZPO.

Dort können Sie z.B. bei Zöller das Folgende lesen:

"Konkretisiert sind mit diesem Schutz Artikel 1 Grundgesetz - die Men­schen­würde - und Artikel 2 Grundgesetz ... Verwirklicht ist damit der Schutzgedanke des Sozialstaatsprinzips."

Und bei Musielak, in einem anderen Kommentar zur Zivilprozessordnung heißt es:

„Deshalb bewahren die Pfändungsverbote ... den Schuldner davor, durch staatliche Zwangsvollstreckung das zu verlieren, was er zu einer 'angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung' benötigt."

Nun besehen Sie sich einmal die Logik des vorgelegten Entwurfs: Dort soll der mittellose Schuldner mit Mitteln, die der Pfändung entzogen wären - für ein Ver­fahren mitbezahlen, das unter anderem bezweckt, eben diesen Pfän­dungsschutz zu sichern. Das ist nicht nur widersinnig und sozialstaatswidrig, es ist auch schlichtweg unanständig.

Ich danke Ihnen.