Rechtspolitische GrundsätzeRechtspolitische Grundsätze

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01.12.2007

Rechtspolitik: Ungerechtigkeit ist kein Naturereignis - für eine sozialstaatliche Rechtspolitik

● Wir leben in einer ungerechten Gesellschaft. Und dies, obwohl es nicht so sein müsste.

Eine linke Rechtspolitik unterliegt dem Selbstverständnis, Gesellschaftskritik zu ermöglichen und die Schlussfolgerungen hieraus zuzulassen. In deren Mittelpunkt steht die Erkenntnis, dass die rechtlichen Bedingungen der herrschenden Wirtschafts- und Sozialordnung grundlegend verändert werden müssen, um ein gerechtes und friedliches Zusammenleben der Menschen zu ermöglichen. Wesentlich hierfür sind die Rechte, die es den Einzelnen e­rmög­lichen, an der Weiterentwicklung der Gesellschaft teilzuhaben und mitzuwirken. Oberster Grundsatz der Rechtspolitik ist der Schutz der in diesem Gesellschaftssystem Schwachen. Deswegen sind die Ziele unserer Rechtspolitik: soziale Gerechtigkeit und Durch­setzung der Freiheitsrechte, die Solidarität der Menschen gegen die Vernichtung durch Krieg, die innere Demokratisierung von Gesellschaft und Justiz, die Gleichheit aller, die Gleichbe­rech­tigung der Geschlechter und der Schutz der Minderheiten sowie die Bewahrung der Lebensgrundlagen.

Wir leben in einer ungerechten Gesellschaft. Und dies, obwohl die Verfassung das Gegenteil fordert.

[1.Grundsätze]

Das Grundgesetz ist in seinen unabänderlichen Grundprinzipien der unantastbaren Menschenwürde, des sozialen Rechtsstaats und der Demokratie Ausgangspunkt unserer Politik. Denn das Ziel einer demokratischen Veränderung der Wirtschafts- und Sozialordnung zur Herstellung einer gerechten, friedlichen Gesellschaft ist im sozial ausgerichteten Grundgesetz verankert. Das Grundgesetz bildet geradezu eine Aufforderung zum demokratischen Sozialismus.

[2.Sozialer Rechtsstaat]

Der verfassungsrechtlich garantierte und dem Zugriff des Gesetzgebers entzogene Grundsatz des sozialen Rechtsstaats ist Weg und Ziel linker Rechtspolitik. Der Begriff des sozialen Rechtsstaats zielt auf eine Veränderung des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft ab. Entscheidend am Gedanken der Sozialstaatlichkeit ist die Aufforderung, die Wirtschafts- und Sozialordnung in einem dynamischen, demokratischen Prozess sozial neu zu gestalten. Solidarität ist als Bestandteil des Sozialstaatsgebots Grundprinzip der Verfassung. Das Sozialstaatsgebot soll durch Festschreibung der Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit und des Gebots der staatlichen Absicherung der wichtigsten Lebensrisiken konkretisiert werden. Zur sozialen Gerechtigkeit gehört es auch, für eine gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums zu sorgen. Soziale Grundrechte sollten zur Durchsetzung des Sozialstaats zusätzlich in das Grundgesetz aufgenommen werden.

[3. Gemeinwohl versus Eigentum]

Die Menschenwürde verbietet es dem Staat eine Rechtsordnung zu schaffen, die den Menschen zum bloßen Objekt degradiert. Das Privateigentum, insbesondere verbunden mit der Vertragsfreiheit, gewährt unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen eine Macht nicht nur über Sachen, sondern auch über Menschen. Der Schutzauftrag der Menschwürdegarantie gebietet es daher dem Staat, in diesen Prozess zugunsten desjenigen, der durch seine wirtschaftliche Abhängigkeit zum bloßen Objekt des Eigentums gemacht würde, einzugreifen. Nichts anderes sagt Art.14 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Der Herausforderung konsequenter Umsetzung der Gemeinwohlpflicht des Eigentums zum Schutz der Schwachen muss sich linke Rechtspolitik stellen. Privatisierung ist im Bereich der Daseinsvorsorge mit dem Gemeinwohlprinzip nicht vereinbar. Sie ignoriert das Gemeinwohlprinzip als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips und stellt sich wegen des Verlustes der Steuerungsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger über das Eigentum als undemokratischer Vorgang dar.

[4.Gleichheit]

Gleichheit vor dem und durch das Gesetz wird es im sozialen Rechtsstaat nur dann geben, wenn gerade hier die wirtschaftliche und soziale Stellung des Individuums in die Betrachtung einbezogen wird. Formal gleiche Rechte produzieren und verstetigen unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen die Ungerechtigkeit. Denn sie führen dazu, dass diejenigen, die über wirtschaftliche und soziale Macht verfügen, sich unter dem Schutz der Rechtsordnung durchsetzen können. Die Ungleichheit in den realen Lebensbedingungen muss daher in einer Ungleichbehandlung im Recht ausgeglichen werden. Diesem Grundsatz ist auch unsere Geschlechterpolitik verhaftet.

[5. Freiheit]

Das Freiheitsrecht des Einzelnen im sozialen Rechtsstaat steht für uns immer in Bezug zu sozialer Gerechtigkeit. Denn erst dadurch wird sie zur Freiheit einer/s jeden. Eine von den realen Lebensbedingungen und den Eigentumsverhältnissen losgelöste, rein formale Freiheit erschöpft sich im Recht des Stärkeren, seine soziale Überlegenheit auszuspielen. Für den Kampf um soziale Gerechtigkeit gewährt das Grundgesetz den Bürgerinnen und Bürgern Abwehr- und Freiheitsrechte gegenüber staatlichen Eingriffen, die auf die Verstetigung ungerechter Verhältnisse abzielen. Die Existenz von Freiheitsrechten ist Ausdruck der Erkenntnis, dass die reale Gefahr der übermäßigen Einflussnahme der sozial Starken auf staatlicher Ebene besteht. Nur durch Freiheitsrechte ist Gesellschaftskritik als Motor demokratischer Teilhabe möglich. Die Verfassung erfordert wegen des überragenden Stellenwertes des Rechts der informationellen Selbstbestimmung bei der Verwirklichung aller anderen Freiheitsgrundrechte einen umfassenden Datenschutz.

[6.Demokratie]

Der elementare Prozess der Demokratisierung steht in einem wechselseitigen Verhältnis zu den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats. Demokratie ist ein tragender Grundpfeiler unserer Rechtspolitik. Sie umfasst die Transparenz, Überprüfbarkeit und Steuerbarkeit aller staatlichen Prozesse durch die Bürgerinnen und Bürger. Die Transparenz staatlichen Handelns in allen Bereichen, vor allem in der Gesetzgebung, ist Voraussetzung der Herrschaft des Volkes. Die Aktivitäten staatlicher Sicherheitsbehörden und Geheimdienste müssen überprüfbar und sanktionierbar sein. Kontrollfreie Räume staatlichen Handelns sind in einem demokratischen Gemeinwesen undenkbar.

[7. Rechtsdurchsetzung]

Nur das durchsetzbare und sich durchsetzende Recht kann soziale Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Gleichheit im demokratischen, sozialen Rechtsstaat garantieren, wie es das Grundgesetz erfordert. Jegliches staatliche Handeln unterliegt dem Gesetz und jedes Verhalten anderer muss für die Einzelnen gerichtlich überprüfbar sein. Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter ist unabdingbar und unbeschränkbar. Daraus folgt ein nach dem Grundsatz der größtmöglichen Überprüfungsdichte ausgestalteter Instanzenzug. Die Durchsetzung des Rechts ist durch eine gut ausgestattete und ausgebildete Justiz zu sichern, in deren Mittelpunkt die Gewährleistung der Rechte der Einzelnen stehen muss. Der Bürger muss schnell, einfach und grundsätzlich kostenfrei Zugang zu den Gerichten haben. Als Demokrat auf dem Richterstuhl sind die Richterinnen und Richter dem Rechtsstaat ebenso wie dem Sozialstaat verpflichtet. Der Schwächere ist vor der Übermacht des Stärkeren zu schützen.

[8. International]

Menschenwürde verlangt nach universaler Geltung der Menschenrechte und deren Durchsetzbarkeit. Wir wollen eine Europäische Verfassung, in der das Sozial­staats­ge­bot, Rechtsstaatsgebot und eine demokratische Entscheidungsstruktur auf europäischer Ebene verwirklicht werden sollen. Dies schreibt uns die Verfassung des Grundgesetzes durch die Unabänderlichkeit jener Grundsätze vor.