Verfassungsinitiative für eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips
Konzept für eine Verfassungsinitiative der Linksfraktion zur Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips
1. Ausgangssituation
Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ist in Art. 20 Abs.1 GG und in Art.28 Abs. 1 GG kodifiziert. Es hat in das Grundgesetz bisher in adjektivischer Form „sozialer Bundesstaat" (Art.20 Abs.1 GG) und „sozialer Rechtsstaat" (Art.28 Abs.1 GG) Eingang gefunden.
Im Grundgesetz selbst fehlt eine spezielle Ausformung und Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips. Darin liegen eine erhöhte Interpretationsschwierigkeit und eine Justitiabilitätsschwäche, aber auch ein Mangel an Rechtsklarheit für die Bevölkerung begründet. Zwar hat insbesondere das Bundesverfassungsgericht einerseits aus diesem Prinzip die Aufforderung zu sozialer Gerechtigkeit, sozialer Sicherung und zur Schaffung eines finanziell starken Staates entnommen; andererseits hat es das Sozialstaatsprinzip als Staatsziel und Verfassungsauftrag bisher inhaltlich nicht endgültig bestimmt.
2. Zielsetzung/Umsetzung
Das Sozialstaatsgebot wird konkretisiert, indem das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit und des Gebots der staatlichen Absicherung der allgemeinen Lebensrisiken, also Schaffung und Erhaltung von Maßnahmen und Einrichtungen, die zum Schutze der Einzelnen Daseinshilfe gewähren, und die Pflicht des Staates zur Ausstattung mit den notwendigen finanziellen Mitteln hierzu (finanziell starker Staat) festgeschrieben werden.
Die nähere Ausgestaltung dieses Konkretisierungsvorschlags wird der Fraktion in Form eines Gesetzentwurfs vorgelegt. Damit folgt die Fraktion DIE LINKE. dem rechtspolitischen Ansatz, die Bedeutung des Sozialstaatsgebots in seinem Zusammenspiel mit dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot hervorzuheben und zugleich Anforderungen an eine sozial gerechte Gesetzgebung zu verdeutlichen.
3. Begründung
Um einem der wichtigsten Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele in der geschriebenen Verfassung vor dem Hintergrund des anhaltenden Sozialabbaus Nachdruck zu verleihen, ist es notwendig, eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots zu fordern.
Der Auftrag des Gesetzgebers zu sozialer Aktivität mit dem Ziel des Ausgleichs widerstreitender Interessen und der Herstellung sozial gerechter Lebensbedingungen muss einen unzweifelhaften und verständlichen Ausdruck im Grundgesetz finden.
So wird der breite Konsens der Bevölkerung darüber, welche Bedeutung dem Staat im Hinblick auf die Sozialordnung zukommt, ausdrücklich festgelegt. Zugleich wird auch der soziale Auftrag des Gesetzgebers im Grundgesetz ausdrücklich hervorgehoben und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestärkt.
Zwar bezeichnet insbesondere die Formel vom „sozialen Bundes- bzw. Rechtsstaat" in Art. 20 Abs.1 und Art. 28 Abs.1 GG ein über die dargestellte Konkretisierung hinausgehendes Konzept, das über die Gewährung formeller Freiheit und Gleichheit hinaus nach Heller die „Ausdehnung des materiellen Rechtsstaatsgedankens auf die Arbeits- und Güterordnung" fordert. Dennoch stellt die Konkretisierung des Sozialstaats eine sinnvolle Ergänzung dieser grundlegenden, bereits kodifizierten Idee vom „sozialen Rechtsstaat" dar.
a) Systematik im Zusammenhang mit sozialen Grundrechten
Das Sozialstaatsgebot hat Bedeutung als Verfassungsauftrag, Staatsziel und Staatsstrukturbestimmung. Die Auslegung von Grundrechten und die verfassungsrechtliche Beurteilung von Grundrechtseinschränkungen werden von ihm beeinflusst. Es gewährt jedoch isoliert keine subjektiven, justitiablen Rechtspositionen. Die Konkretisierung hätte also nicht die Wirkung, konkrete neue Rechtspositionen zu schaffen, sondern würde weitestgehend die vom BVerfG entwickelte Interpretation des Sozialstaatsprinzips im Text des Grundgesetzes klarstellend niederschreiben. Dies auch, um eine vermehrte Beachtung durch den Gesetzgeber und Schutz gegen eine sich möglicherweise verändernde Rechtsprechung zu gewährleisten.
Das BVerfG hat in vielen Entscheidungen die Gestaltungsprärogative des Gesetzgebers hinsichtlich der Umsetzung des aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden Auftrags zu sozialer Aktivität des Staates hervorgehoben. Daraus resultiert ein Spielraum, der momentan zu Lasten der Ansprüche der Bürger/innen ausgenutzt wird. Um konkrete Rechtspositionen zu verankern und dem Gesetzgeber ganz konkrete Gesetzgebungsaufträge zu erteilen, bedarf es daher zusätzlich einer Aufnahme sozialer Grundrechte in das Grundgesetz.
b) Vorgehen
Mit der in einem ersten Schritt erfolgenden Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips kann eine öffentliche Auseinandersetzung mit den Positionen der anderen Fraktionen erfolgen. Diese werden sich wahrscheinlich mit dem Bezug auf die relative (dort positiv bewertete) Offenheit des Sozialstaatsgebots gegen eine Konkretisierung wenden. Die in dem Zusammenhang zu erwartenden Argumente gegen eine Festlegung der Verfassung für soziale Gerechtigkeit können einerseits allgemein politisch benutzt werden, um deren Unglaubwürdigkeit zu entlarven. Andererseits sind sie hilfreich für die weitere Initiative der Kodifizierung sozialer Grundrechte, die sich daran als zweiter Schritt anschließen soll.
c) Geschichtlicher Hintergrund
Die Frage, warum das Sozialstaatsprinzip in das Grundgesetz ohne weitere Diskussionen im Parlamentarischen Rat aufgenommen wurde, obgleich dieser Begriff in früheren deutschen Verfassungen nicht verwandt wurde, lässt sich nur in Zusammenschau mit der Nichtaufnahme der sozialen Grundrechte beantworten. Letztlich muss man die Aufnahme des Sozialstaatsprinzips als rechtspolitischen Kompromiss begreifen. Denn einerseits fanden weder eine Festlegung auf eine bestimmte Wirtschafts- und Sozialordnung, noch die zunächst diskutierten sozialen Grundrechte Eingang in das Grundgesetz.
Stattdessen begnügte man sich mit der Kodifizierung des nicht genauer konkretisierten Sozialstaatsprinzips. Das Bundesverfassungsgericht hat entgegen anderweitiger Auffassungen in der Literatur sehr früh die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips als verfassungsrechtliche Aufgabe des Staates zu sozialer Aktivität herausgestellt. Diese Linie verfolgt es bis heute.





