Vernichtende Niederlage für die Politik Vernichtende Niederlage für die Politik

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04.05.2011

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine vernichtende Niederlage für die Politik. Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik für ihr jahrelanges Versagen die verfassungsrechtliche Quittung präsentiert. Es hat das gesamte System der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und damit der seit 1998 andauernden gesetzgeberischen Flickschusterei ein Ende gesetzt.

Seit 1998 ist die Politik ständig den Stammtischen gefolgt und hat, je nach Stimmungslage, das bis dahin geltende System der Sicherungsverwahrung ins verfassungswidrige und menschenrechtswidrige Abseits geführt. Auch das erst zu Beginn des Jahres unter großem Selbstlob des Bundesjustizministerium verabschiedete Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung ist damit weitgehend ebenfalls schon wieder ein Fall für den Papierkorb,“ erklärt Wolfgang Nešković, Justiziar der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag und Richter am Bundesgerichtshof a.D zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Nešković weiter: „Die Bundesregierung muss nun endlich die bereits seit langem von der LINKEN erhobene Forderung umsetzen, eine berufsübergreifende Expertenkommission aus Kriminologen, Psychiatern, Vollzugspraktikern sowie Richtern und Staatsanwälten einzusetzen. Nur auf der Grundlage praxisnaher, wissenschaftlich fundierter Empfehlungen lassen sich die mit der Sicherungsverwahrung einhergehenden tatsächlichen und rechtsstaatlichen Probleme angemessen lösen.

Das Urteil stellt zudem den ehrlichen Versuch dar, das unwürdige Schwarze-Peter-Spiel im Umgang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu beenden und eine europarechtskonforme Lösung für diejenigen Gefangenen zu finden, die unter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention weggesperrt sind. Dabei ist es allerdings nicht gelungen, alle Konflikte mit Straßburg auszuräumen. Problematisch ist die gewährte Übergangsfrist bis zum 31.12.2011. Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dürfte auch der Begriff der „psychischen Störung“ nicht im Einklang stehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die weitere Unterbringung von Sicherungsverwahrten in sog. Altfällen nur dann menschenrechtskonform sein, wenn es sich um psychisch kranke Menschen handelt. 

Der Begriff der „psychischen Störung“ ist jedoch weiter gefasst als dieser Haftgrund in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 5 Abs.1 lit. e)). Damit besteht auch künftig die Gefahr, dass Personen menschenrechtswidrig ihrer Freiheit beraubt werden.“