Die Würde des Parlaments 
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.06.2011:"Abgeordneten des Deutschen Bundestages droht zukünftig ein Ordnungsgeld, wenn sie in nicht unerheblicher Weise die Würde oder Ordnung im Plenarsaal des Deutschen Bundestags, stören. Wiederholungstäter müssen die doppelte Summe aufbringen. So will es eine Allianz aus Union, SPD und FDP im Geschäftsordnungsausschuss. Es ist jedoch fraglich, ob die Parlamentsmehrheit mit ihrem Vorschlag nicht mehr Schaden als Nutzen stiftet.
Die Wählerinnen und Wähler erwarten vom Bundestag in erster Linie nicht die Einhaltung von Knigge und Kleiderordnung. Sie erwarten zuvörderst, dass die Abgeordneten ehrlich und respektvoll um Lösungen für Probleme streiten. Die Parlamentarier haben die Würde, die Interessen des Volkes zu vertreten. Das ist mehr eine Bürde als eine Ehre.
Der Begriff der Würde ist juristisch schwer zu fassen. Verfassungsrechtler streiten sich über seinen Inhalt bereits, wenn es um den Schutz der Menschenwürde aus Artikel 1 des Grundgesetzes geht. Nunmehr soll der Präsident des Bundestages über die "Würde" der Institution Deutscher Bundestag wachen. Als Abgeordnete der Linksfraktion den Plenarsaal mit weißen "Stuttgart 21"-Shirts unter ihren Jacketts betraten, schloss Präsident Lammert sie für die laufende Sitzung und zwei Folgetage von den Beratungen aus. Die Abgeordneten wehrten sich vor dem Bundesverfassungsgericht und erreichten, dass der Bundestagspräsident auf den Vollzug seiner Maßnahme verzichtete. Warum?
Parlamente sind Orte der Debatte über verschiedene Meinungen. Meinungen werden nicht nur in Worten ausgedrückt. Der Mensch meint auch, wenn er symbolhaft handelt oder mit Bildern beschreibt - in der medialen Demokratie eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Unsere Verfassung ist kein rechtshistorisches Dokument. Man muss sie im Wandel der Zeit lesen. Längst ist unter Juristen ausgemacht, dass der verfassungsrechtliche Indemnitätsschutz für Abgeordnete (Artikel 46 Grundgesetz) auch nonverbales Verhalten einschließt. Folgerichtig umfasst auch das Rederecht des Artikel 38 Grundgesetz mehr als das Reden, mithin alle Formen der Äußerung - solange diese die Funktionsfähigkeit des Parlamentes nicht bedrohen. Das Parlament ist nicht funktionsfähig, wenn Redner grob beschimpft oder am Reden gehindert werden, Abgeordnete Tätlichkeiten ausgesetzt sind oder dem Präsidenten die Sitzungsleitung unmöglich gemacht wird. Das Parlament ist funktionsfähig, wenn es eine fruchtbare" Streitkultur ermöglicht. Ordnungsgelder schützen diese Funktion nicht automatisch. Sie können sie sogar bedrohen. Wer etwa mit Ordnungsgeldern das Tragen bestimmter Kleidungsstücke mit Symbolkraft verhindert, schränkt die Vielfalt der Äußerungsfreiheit ein, die auch den Abgeordneten zur sinnvollen Wahrnehmung ihres Mandats zukommen muss.
Dazu tritt: Ordnungsgelder haben Sanktionscharakter. Wie alle Sanktionen müssen sie adäquat zur Schuld verhängt werden. Jede Sanktionsnorm kennt daher grundsätzlich auch einen Sanktionsrahmen, innerhalb dessen unter Abwägung der den Einzelfall prägenden Umstände ein gerechter Ausgleich zwischen dem j eweiligen Verhalten und der konkreten Sanktion herzustellen ist. Das geplante Ordnungsgeld sieht einen solchen Rahmen jedoch nicht vor. Offenkundig wollte der Geschäftsordnungsausschuss dem Präsidenten die Mühsal einer schuldangemessenen Festsetzung des Ordnungsgeldes ersparen. So verlegten sich die Entwurfsverfasser auf pauschalierende Sanktionssätze ohne Wertungsmöglichkeiten. Doch wer im Rechtsstaat strafen will, muss sich - verfassungsrechtlich zwingend - der Unbequemlichkeit rechtsstaatlichen Abwägens stellen.
Verfassungsrechtlich bedenklich ist nicht nur das neue Ordnungsgeld. Auch der beibehaltene Sitzungsausschluss ist es. Nur in krassen Einzelfällen wird er für eine laufenden Sitzung zu rechtfertigen sein. Verfassungsrechtlich schwer zu begründen ist es jedoch, Abgeordnete für mehrere Sitzungstage vor die Tür zu schicken. "Im Extremfall könnte der Ausschluss von Abgeordneten erheblichen Einfluss auf die Willensbildung im Parlament entfalten, und Stimmenverhältnisse wären durch Fehlgebrauch des Instrumentes ,Sitzungsausschluss' gar gezielt manipulierbar." Das schrieb das Bundesverfassungsgericht dem Bundestagspräsidenten im Organstreit zwischen den Linken und ihm. Der Brief aus Karlsruhe enthielt zugleich alle Maßstäbe für eine verfassungsgemäße Geschäftsordnung. Der Geschäftsordnungsausschuss hat sie alle ignoriert. Seine Vorstellungen von parlamentarischer Würde fallen hinter die demokratischen Errungenschaften des Norddeutschen Bundes von 1869 zu-, rück. In dessen Parlament gab es den Sitzungsausschluss nur für die laufende Sitzung. Er war auch keine Strafmaßnahme, sondern diente allein der Wiederherstellung der Ordnung. War diese wiederhergestellt, waren die Ausgeschlossenen zurück in den Saal zu bitten und unklare Abstimmungen unter ihrer Beteiligung nachzuholen.
Im Reichstag des 2. Deutschen Kaiserreiches gab es den Sitzungsausschluss lange Zeit überhaupt nicht. Er wurde erst 1895 eingeführt— für die laufende Sitzung. 1894 missachtete ein Abgeordneter die "Würde" des Parlamentes. Er weigerte sich, aufzustehen, als ein Hochruf auf den Kaiser ausgebracht wurde. Er hatte keine Achtung vor dem Monarchen. Warum sollte er sich also benehmen, als sei es anders? Es wäre würdelos gewesen."
Der Beitrag von Wolfgang Neskovic erschien in der Printausgabe der FAZ und ist unter faz.net demnächst auch online zu lesen.





